Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17509
OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17 (https://dejure.org/2017,17509)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 76/17 (https://dejure.org/2017,17509)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 (https://dejure.org/2017,17509)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17509) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris, Tenor Ziffer 6 und Rn. 156 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter entschieden hat.

    Über deren Verfassungsmäßigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht zu entscheiden.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) keine Veranlassung gesehen, die Prüfung der Besoldung von Beamten der A-Besoldung anders als bei Richtern vorzunehmen.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 228/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 228/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 228/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 228/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 9-, A 11-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 228/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10), dass die Besoldung nach A 8 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 44 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl-Bbg., Beschluss vom.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Denn eine Schwierigkeit des Vergleichs zwischen Besoldung und Sozialhilfe liegt darin, dass die Beamtenbesoldung nur vom Familienstand und der Zahl der Kinder abhängt, während sich die Sozialhilfe ihrer Höhe nach wesentlich auch danach richtet, welche Miete für eine angemessene Wohnung an dem jeweiligen Wohnort zu zahlen ist und wie hoch die Heizkosten für diese Wohnung tatsächlich ausfallen (Stuttmann, NVwZ 2016, 184 ; vgl. auch § 35 Abs. 1 SGB XII; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.9.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 -, juris Rn. 70).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 141).

    Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem Grundsicherungsniveau liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 266).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • VG Osnabrück, 15.12.2017 - 3 A 110/15

    Amtsangemessene Alimentation; Niedersachsen; R1-Besoldung; Verfassungswidrigkeit

    Es ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass es im Zuge der Ermittlung der Parameter stets einer Berechnung mit konkreten Zahlen bedarf und eine abstrakte Berechnungsweise - wie vorliegend durchgeführt - hingegen nicht zulässig sei (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 146).

    Für die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten und Richter, wie die Klägerin, bemisst sich das Grundgehalt nach der bisher erreichten Stufe und die Stufensteigerungen erfolgen wie nach dem bisherigen Steigerungsrhythmus (vgl. § 72 Abs. 1 NBesG) (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 173).

    Unabhängig davon hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 (a.a.O., Rn. 255, 257) bei einer Überschreitung des 5-Prozent-Wertes um 0, 24 % nicht angenommen, dass dies als Indiz für die Annahme einer evident unzureichenden Besoldung nicht ausreichend sei.

    Schmilzt der Abstand zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 304 m.w.N.).

    Bei Einbeziehung der Entwicklung im Bereich des niedersächsischen Versorgungs- und Beihilferechts erhärtet sich die Vermutung der evident unangemessenen Besoldung in Bezug auf die Besoldungsgruppe R1 in Niedersachsen in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 336).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 25. April 2017 (- 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 340 ff.) ausgeführt:.

    Dass die Parameter auf der ersten Prüfungsstufe, wie oben ermittelt, erfüllt sind, hat seine Ursache in den früheren Jahren, wo diese einschneidenden Maßnahmen festgelegt wurden (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 360 ff.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diesbezüglich zum Jahr 2013 folgendes ausgeführt (Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 369 ff.):.

    Zur Frage der Einhaltung der prozeduralen Anforderungen im Jahr 2013 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. April 2017 (- 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 373) Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 76/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 76/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 8 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 76/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe [in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 76/17] betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 76/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • VG Chemnitz, 08.11.2018 - 3 K 2000/15
    So hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17, juris) auf Grundlage einer Auskunft der Debeka für das Jahr 2013 einen jährlichen Betrag von 3.733,32 € (entspricht 311, 11 €) monatlich zugrunde gelegt.

    Dagegen, dass dies der Fall ist, spricht zum einen bereits die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zum Teil bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung festgestellt hat (vgl. für Sachsen-Anhalt: BVerfG, Beschluss vom 05.05.2015, a. a. O.) Zum anderen sind Zweifel hieran auch aufgrund der Vielzahl der Vorlageverfahren anderer Bundesländer (vgl. für Berlin: BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 2 C 56/16 u.a.; für Sachsen-Anhalt: VG Halle, Beschluss vom 11.07.2017, a. a. O.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017, 5 LC 76/17; für das Saarland: VG Saarlouis, Beschluss vom 23.10.2018, 2 K 2076/15, alle juris; für Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2016, OVG 4 B 1.09, beck-online) begründet, die zum Teil sogar die nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Besoldungsfragen "nachgebesserte" Besoldung betreffen.

  • VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23

    Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer

    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 - 3 A 1972/15 -, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65).

    Diese Auffassung akzeptiert somit im Ergebnis die vorratsweise und zeitlich unbeschränkte Geltendmachung des Verstoßes gegen den Grundsatz amtsangemessener Alimentation (vgl. z.B. HessVGH, Beschl. v. 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.12 -, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 - juris, Rn. 51 f.).

  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

    Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg prüft diese Problematik im Rahmen des vierten Parameters.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.4.2017 - 5 LC 76/17 -, Juris, Rdnr. 251 ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 4 B 33.12

    Besoldung für Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in Berlin

    Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (s. dazu OVG Weimar, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 141).

    Für die Berechnung der Wohnkosten nach dem Grundsicherungsniveau liegt es daher nahe, auf diese Wohngeldsätze abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - juris Rn. 266).

  • VG Düsseldorf, 17.08.2023 - 26 K 5912/22

    AlimentationsanpassungsG NRW: Beamter, der zusätzliche Besoldung verlangt, muss

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18

    Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 247.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 4610/21

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3675/22

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuwachs; Rüge; rechtzeitige

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3376/22

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 99/16

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 2)

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 3419/22

    Nachzahlung; kinderreiche Familien; Familienzuschlag; Rüge; rechtzeitige

  • VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 459.23

    Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 157.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1555/18
  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23

    Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung in Berlin

  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2023 - 1 K 2295/22

    Nachzahlung kinderreiche Familien Familienzuschlag Rüge rechtzeitige

  • VG Gelsenkirchen, 29.09.2023 - 1 K 4283/21

    Nachzahlung Familienzuschlag kinderbezogen Rüge Widerspruch zeitnahe

  • VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht